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SJ - Die Falken fordert Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention für Flüchtlingskinder in Deutschland PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Administrator   
Mittwoch, den 23. Juni 2010 um 06:36 Uhr
Justizministerkonferenz in Hamburg am 23./24. Juni 2010: SJ - Die Falken fordert Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention für Flüchtlingskinder in Deutschland

Anlässlich des zweitägigen Treffens der Justizministerinnen und Justizminister am 23./24. Juni in Hamburg fordert die Sozialistische Jugend Deutschlands – Die Falken die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention für Flüchtlingskinder in Deutschland.

„Die in der UN-Kinderrechtskonvention festgelegten Rechte müssen endlich für alle Kinder gelten – auch für Flüchtlingskinder in Deutschland. Im Mai 2010 hat die Bundesregierung die Vorbehaltserklärung zur UN-Kinderrechtskonvention zurückgenommen. Zuvor hatte sich der Bundesrat für die Rücknahme ausgesprochen. Jetzt muss der nächste Schritt gemacht und die notwendigen rechtlichen Änderungen bei Bund und Ländern schnell und konsequent umgesetzt werden“, fordert Sven Frye, Bundesvorsitzender der SJD – Die Falken.

Viele Kinder und Jugendliche haben auf ihrer Flucht Schreckliches durchgemacht. Sie ohne psychologische Betreuung oder die Möglichkeit einer schulischen Ausbildung in Abschiebe-gefängnissen sich selbst zu überlassen sei schlicht unmenschlich, so Frye weiter. Deshalb sei es für die SJD – Die Falken unfassbar, dass dieses Thema beim Treffen in Hamburg nicht auf der Tagesordnung steht. Das nächste Treffen der Justizministerinnen und Justizminister findet im November in Berlin statt. Spätestens dann müsse das Thema auf der Tagesordnung stehen.

Hintergrund: Artikel 22 der UN-Kinderrechtskonvention [Flüchtlingskinder]
(1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Maßgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.
(2) Zu diesem Zweck wirken die Vertragsstaaten in der ihnen angemessen erscheinenden Weise bei allen Bemühungen mit, welche die Vereinten Nationen oder andere zuständige zwischenstaatliche oder nichtstaatlichen Organisationen, die mit den Vereinten Nationen zusammenarbeiten, unternehmen, um ein solches Kind zu schützen, um ihm zu helfen und um die Eltern oder andere Familienangehörige eines Flüchtlingskinds ausfindig zu machen mit dem Ziel, die für eine Familienzusammenführung notwendigen Informationen zu erlangen. Können die Eltern oder andere Familienangehörige nicht ausfindig gemacht werden, so ist dem Kind im Einklang mit den in diesem Übereinkommen enthaltenen Grundsätzen derselbe Schutz zu gewähren wie jedem anderen Kind, das aus irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend aus seiner familiären Umgebung herausgelöst ist.
Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 31. Juli 2010 um 15:21 Uhr
 

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