I. Name und Sitz
1. Wir sind die "Sozialistische Jugend - Die Falken, Bezirksverband Braunschweig", eine Gliederung der Sozialistischen Jugend Deutschlands - Die Falken. Sitz unseres Bezirksverbandes ist Braunschweig.
2. Unser Zeichen ist der Rote Falke. Unser Gruß heißt "Freundschaft".
II. Aufgaben und Zweck
1. Die Sozialistische Jugend Deutschlands - Die Falken ist ein freiwilliger Zusammenschluß junger Menschen. Sie ist ein unabhängiger Kinder-, Jugend- und Erziehungsverband.
2. Zweck des Verbandes ist es, die demokratische Erziehung und Bildung junger Menschen auf sozialistischer Grundlage zu fördern. Er will die Idee des Sozialismus an junge Menschen herantragen. Seine Arbeit vollzieht sich in vielfältigen Formen und Gruppen, unter anderem durch Maßnahmen im Sinne des § 11, Absatz 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes:
- außerschulische, politische Jugendbildung
- Jugendarbeit in Sport und Spiel
- arbeitswelt- und schulbezogene Jugendarbeit
- internationale Jugendarbeit
- Kinder- und Jugenderholung, Zeltlagerarbeit
- Jugendberatung und Elternarbeit
- Vertretung der Interessen der Kinder und Jugendlichen
gegenüber der Öffentlichkeit, dem Gesetzgeber, den Regierungen Behörden und Verwaltungen.
3. Die Sozialistische Jugend Deutschlands - Die Falken will Kindern und Jugendlichen ein gesellschaftliches Bewußtsein unter Beachtung moderner pädagogischer Grundsätze ausgehend vom jeweiligen Bewußtseinsstand der Kinder und Jugendlichen vermitteln.
III. Mitgliedschaft
Es gilt der Abschnitt III. der Bundessatzung.
IV. Beitragsleistungen
1. Der Beitragsanteil der Gliederungen des Bezirksverbandes wird auf Vorschlag des Bezirksvorstandes vom Bezirksausschuß festgelegt.
2. Im Übrigen gilt der Abschnitt IV. der Bundessatzung, der Unterabsatz 3.a) dabei in entsprechender Anwendung.
V. Gliederungen
1. Gliederungen des Bezirksverbandes sind: a) die Ortsverbände, b) die Kreisverbände. 2. Neu- und Umbildung sowie Auflösungen der Orts- und Kreisverbände bedürfen der Zustimmung des Bezirksausschusses.
3. Die Mitglieder, die Gruppen und die speziellen Arbeitskreise eines Ortes oder Stadtteiles werden zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes zu einem Ortsverband zusammengefaßt. Die Ortsverbände einer Region können zu einem Kreisverband zusammengefaßt werden.
4. Die Koordinierung und Weiterentwicklung der praktischen Arbeit erfolgt im Sozialistischen Jugendring und im Falkenring.
5. In den Ortsverbänden finden mindestens einmal jährlich Mitgliederversammlungen, in den Kreisverbänden mindestens alle zwei Jahre Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen (Konferenzen) statt. Die Einladungsfrist für Mitgliederversammlungen der Ortsverbände beträgt zwei, für Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen der Kreisverbände vier Wochen.
6. Die Vorstände der Gliederungen werden nach demokratischen Prinzipien mindestens alle zwei Jahre auf Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlungen gewählt.
7.1 Die Vorstände der Gliederungen sollen bestehen aus: - dem/der Vorsitzenden,
- dem/der SJ-Ringleiter/in (stellv. Vors.),
- dem/der F-Ringleiter/in (stellv. Vors.),
- dem/der Kassierer/in
7.2 Außerdem können Beisitzer/innen für die Ringe und Referent(inn)en - mit von der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung festgelegten Aufgaben- gewählt werden.
VI. Organe des Bezirksverbandes
1. Die Organe des Bezirksverbandes sind: - Die Bezirkskonferenz, - der Bezirksausschuß, - der Bezirksvorstand, - die Bezirkskontrollkommission, - das Bezirksschiedsgericht.
2.1 Die Bezirkskonferenz ist das höchste Gremium des Bezirksverbandes. Sie besteht aus mindestens 35 stimmberechtigten Delegierten, die nach Festlegung durch die Mitgliederversammlungen der Ortsverbände zu wählen sind.
2.2 Nach dem d'Hondtschen Verfahren errechnet der Bezirksvorstand die Mandate zur Bezirkskonferenz auf Grundlage der für die beiden dem Konferenzjahr vorausgegangenen Kalenderjahre satzungsgemäß und rechtzeitig abgerechneten und bezahlten Beitragsmarken. Erfolgt die Abrechnung und Bezahlung für das jeweils abgelaufene Jahr bis zum 15. Januar des darauffolgenden Jahres, ist sie rechtzeitig erfolgt. Alle Ortsverbände erhalten drei Grundmandate, die auf die insgesamt zu verteilenden Mandate angerechnet werden. Hinsichtlich der Mandatsverteilung zur Bezirkskonferenz gilt im übrigen die Bundessatzung in entsprechender Anwendung.
2.3 Die Mitglieder des Bezirksvorstandes, die Vorsitzenden der Gliederungen, die Mitglieder der Bezirkskontrollkommission und die Bezirkssekretäre nehmen mit beratender Stimme an der Konferenz teil.
2.4 Antragsberechtigt für die Bezirkskonferenz sind die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlungen und Vorstände der Gliederungen sowie Organe des Bezirksverbandes.
2.5 Die Bezirkskonferenz nimmt die Berichte des Bezirksvorstandes, der Bezirkskontrollkommission und des Bezirksschiedsgerichts entgegen und beschließt über die vorliegenden Anträge. Sie wählt in geheimer Wahl den Bezirksvorstand, die Bezirkskontrollkommission und die Delegierten zur Bundeskonferenz. Im Einzelfall kann die Bezirkskonferenz von der geheimen Wahl absehen, jedoch dann nicht, wenn mindestens ein/e Delegierte/r dem widerspricht.
2.6 Die Bezirkskonferenz wird alle zwei Jahre vom Bezirksvorstand einberufen. Zwischen Einberufung und Zusammentritt der Konferenz muß eine Frist von acht Wochen liegen. Anträge zur Bezirkskonferenz sind mindestens vier Wochen vor Konferenzbeginn dem Bezirksvorstand einzureichen und von diesem, zusammen mit den Arbeitsberichten des Bezirksvorstandes, der Bezirkskontrollkommission und des Bezirksschiedsgerichtes, mindestens zwei Wochen vor Konferenzbeginn den Ortsverbänden bekanntzugeben.
2.7 Eine außerordentliche Bezirkskonferenz muß der Bezirksvorstand - auf Beschluß einer einfachen Mehrheit des Bezirksausschusses, - auf Beschluß einer Zweidrittelmehrheit des Bezirksvorstandes, - auf einstimmigen Beschluß aller Mitglieder der Bezirks- kontrollkommission, - auf Antrag von zwei Fünfteln der Ortsverbände unverzüglich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Zwischen Einberufung und Zusammentritt der Konferenz müssen mindestens drei und dürfen höchstens vier Wochen liegen.
2.8 Im Übrigen gilt der Abschnitt VI., Absatz 2 der Bundessatzung in entsprechender Anwendung.
3.1 Der Bezirksausschuß besteht aus je drei, auf einer Mitgliederversammlung zu wählenden, Delegierten der Ortsverbände und dem Bezirksvorstand.
3.2 Die Vorsitzenden der Kreisverbände oder eine/r ihrer Stellvertreter/innen, der/die Vorsitzende der Bezirkskontrollkommission und die Bezirkssekretäre nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Der Bezirksausschuß tagt grundsätzlich verbandsöffentlich.
3.3 Der Bezirksausschuß wird vom Bezirksvorstand einberufen und tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Der Bezirksausschuß muß auf Antrag von einem Viertel der Ortsverbände oder aufgrund eines von Zweidritteln aller Bezirkskontrollkommissionsmitglieder gefassten Beschlusses vom Bezirksvorstand einberufen werden.
3.4 Der Bezirksausschuß trifft Entscheidungen von weittragender Bedeutung im Rahmen der von der Bezirkskonferenz aufgestellten Beschlüsse und Richtlinien.
3.5 Der Bezirksausschuß wählt die Bezirkssekretäre und nimmt auch Ergänzungswahlen für den Bezirksvorstand und die Bezirkskontrollkommission vor. Bei den Ergänzungswahlen für die Bezirkskontrollkommission haben die Bezirksvorstandsmitglieder kein Stimmrecht.
3.6 Der Bezirksvorstand hat auch zwischen den Sitzungen des Bezirksausschusses gegenüber den Mitgliedern dieses Gremiums eine Pflicht zur umfassenden Information.
4.1 Der Bezirksvorstand besteht aus: - Dem/Der Bezirksvorsitzenden, - dem/der SJ-Ringleiter/in (gleichzeitig stellv. Bezirksvors.) - dem/der F-Ringleiter/in (gleichzeitig stellv. Bezirksvors.) - dem/der Bezirkskassierer/in, - den Beisitzer(inne)n der Ringe, deren Zahl die Konferenz jeweils festlegt - den Referent(inne)n, deren Zahl und Aufgabenbereiche die Konferenz jeweils festlegt.
4.2 Der/die Bezirksvorsitzende, die Ringleiter/innen (gleichzeitig stellv. Bezirkvorsitzende), der/die Bezirkskassierer/in und die Referent(inn)en werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Die Beisitzer/innen für die Ringe können in Gruppenwahl, aber in Wahlgängen je Ring, gewählt werden. Bei der Wahl des/der Bezirksvorsitzenden ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese Stimmzahl nicht erreicht, entscheidet im nächsten Wahlgang die einfache Mehrheit.
4.3 Zu den Aufgaben des Bezirksvorstandes gehören: Die Führung des Bezirksverbandes nach dieser Satzung und den Beschlüssen der Bezirkskonferenz sowie der Bundeskonferenz, Weiterentwicklung der geistigen Grundhaltung der Arbeit, Aufstellung eines Haushaltsplanes und Führung der Kassengeschäfte, die Einberufung der Bezirkskonferenz.
4.4 Der Bezirksvorstand ist an die Beschlüsse der Bezirkskonferenz und des Bezirksausschusses gebunden. Er ist berechtigt, jederzeit die gesamte Tätigkeit aller Gliederungen zu prüfen und zu deren Zusammenkünften beratende Vertreter zu entsenden.
4.5 Der/Die Bezirksvorsitzende vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er/Sie ist Treuhänder/in des gesamten Bezirksvermögens und ermächtigt, alle dem Bezirksverband zustehenden Rechte und Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.
5.1 Die Bezirkskontrollkommission besteht aus drei oder fünf Mitgliedern. Die Zahl ihrer Mitglieder wird jeweils von der Bezirkskonferenz festgelegt. Die Wahl der Bezirkskontroll-kommissionsmitglieder kann als Gruppenwahl erfolgen. Die Mitglieder der Bezirks-kontrollkommission wählen aus ihrer Mitte den/die Vorsitzende/n und seine/n/ihre/n Stellvertreter/in.
5.2 Alle Beschäftigten beim Bezirksverband, bei den mit dem Bezirksverband verbundenen Zweckeinrichtungen oder bei den Kreisverbänden können nicht zum Mitglied der Bezirkskontrollkommission gewählt werden. Das gleiche gilt für die Mitglieder des Bezirksschiedsgerichtes.
5.3 Die Bezirkskontrollkommission hat über die Einhaltung der Satzung und über die Durchführung der von der Bezirkskonferenz und dem Bezirksausschuß gefaßten Beschlüsse zu wachen und bei Verstößen die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Die Bezirkskontrollkommission hat laufend die Geschäftsführung zu kontrollieren.
5.4 Alle Organe und Gliederungen des Bezirksverbandes sind der Bezirkskontroll-kommission zur Auskunftserteilung verpflichtet.
5.5 Der Bezirksvorstand ist verpflichtet, zu den von der Bezirkskontrollkommission aufgeworfenen Fragen oder zu den von ihr gemachten Vorschlägen ohne Verzug Stellung zu nehmen. Die Bezirkskontrollkommission ist Berufungsinstanz für Beschwerden über den Bezirksvorstand. Vom Ergebnis der Beratungen sind die davon Betroffenen zu unterrichten.
5.6 Auf Antrag der Bezirkskontrollkommission oder des Bezirksvorstandes finden gemeinsame Sitzungen statt.
5.7 Auf Verlangen ist der Bezirkskontrollkommission die Möglichkeit zu geben, dem Bezirksausschuß zwischen den Konferenzen über ihre Tätigkeit zu berichten.
VII. Wahlen und Abstimmungen
1.1 Alle Bezirksorgane und die Organe der Gliederungen sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nach ordentlicher Einladung bei den jeweiligen Sitzungen anwesend sind.
1.2 Mitgliederversammlungen der Ortsverbände sind beschlußfähig, wenn eine ordentliche Einladung bei den stimmberechtigten Mitgliedern eingegangen ist.
2. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, wenn nicht an anderer Stelle dieser Satzung oder der Satzungen der Gliederungen ausdrücklich andere Mehrheitsverhältnisse festgelegt worden sind. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
3. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten der Bezirkskonferenz. Satzungsändernde Anträge dürfen nur dann entschieden werden, wenn sie den Delegierten unter Wahrung der ordentlichen Antragsfristen vor den jeweiligen Konferenzen zugegangen sind.
VIII. Vermögen und Inventar
1. Alle Gegenstände und Rechte, die für die Organisation im Bezirk Braunschweig erworben werden, sind Treuhandeigentum des Bezirksverbandes. Die Gliederungen verfügen über das von ihnen für die Organisation erworbene Eigentum.
2. Alle Gliederungen des Bezirksverbandes sind dem Bezirksvorstand gegenüber auf Aufforderung verpflichtet, ihre Vermögensverhältnisse zu belegen. 3. Bei Auflösung einer Gliederung fällt das Verfügungsrecht dem Bezirksverband zu.
IX. Gemeinnützigkeit
Der Bezirksverband Braunschweig der Sozialistischen Jugend Deutschlands - Die Falken verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Bezirksverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bezirksverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bezirksverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
X. Schlußbemerkungen
1. Die Satzungen der Gliederungen des Bezirksverbandes dürfen dieser Satzung nicht entgegenstehen. In Zweifelsfällen sind die Bestimmungen dieser Satzung maßgebend.
2. Im übrigen gilt der Abschnitt X. der Bundessatzung.
XI. Selbstauflösung
Die Selbstauflösung kann nur auf einer Bezirkskonferenz mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Bei Selbstauflösung oder Aufhebung des Bezirksverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fallen das Vermögen und Inventar zweckgebunden für die Aufgaben der Jugendhilfe dem Bundesvorstand der Sozialistischen Jugend Deutschlands - Die Falken zu.
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